Satzung
des
Vereins für multinationale
Verständigung
Rodgau
beschlossen auf der Gründungsversammlung
17. Januar 1996
Änderungen vom 17.01.1998,
vom 05.03.2006
und 18.01.2015
sind enthalten.
PRÄAMBEL
Es muß das Ziel sein,
eine solidarische und gerechte Gesellschaft zu schaffen,
in der Menschen in guter Nachbarschaft
friedlich miteinander leben können.
Ziele und Aufgaben des Vereins:
· Integration statt Isolierung
· gerechte Beteiligung statt Ausgrenzung
· Partnerschaft anstelle von Gruppenrivalitäten
· Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den ausländischen Mitbürgern und Deutschen
· Der Verein soll mithelfen, durch Veranstaltungen, Begegnungen, Diskussion die Verständigung zwischen deutschen und ausländischen Mitbürgern und zwischen Ausländern verschiedener Nationalitäten in Gang zu bringen, zu fördern und nicht abreißen zu lassen.
· Er bemüht sich intensiv um die Vertretung ihrer Interessen und leistet Hilfestellung bei Kontakten zu Behörden und politischen Parteien - hierzu ist der Ausländerbeirat Rodgau einzubinden. Förderung einer Integration von Ausländern ohne Identitätsverlust, Hilfen zur Eingliederung: Unterstützung und Beratung (z.B. Sprachprobleme, Umgang mit Behörden etc.). Der Verein sollte Arbeitsgruppen z. B. im Bereich Sport und Kultur bilden, um so die Landeskulturen miteinander bekannt zu machen.
· Die Jugendarbeit sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit erhalten, besonders auch im Hinblick auf Schul- und Berufsausbildung.
· Gegenseitige Information und Entwickeln von gegenseitigem Verständnis für andere Lebensweise und -Wertigkeiten (Religion, Moralvorstellungen, Kleidung, Rechte bzw. Rolle von Männern, Frauen und Kindern in der Familie usw.), sowie besondere Empfindsamkeiten
· Aufklärung und Information auch nach außen zum Abbau von Berührungsängsten und Vorurteilen. Notwendige Voraussetzung: Toleranz und gegenseitiges Verständnis, Offenheit, Bereitschaft zur Konfliktlösung im Gespräch, Verzicht auf jede Gewalt.
Satzung des Vereins für multinationale Verständigung Rodgau
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
"Verein für multinationale Verständigung Rodgau "
(2) Er hat seinen Sitz in Rodgau, Kreis Offenbach
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vereinsname wird sodann mit dem Zusatz "e.V." versehen.
§ 2 Zweck , Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung und Verbesserung der Bindung und Verständigung im Zusammenleben aller Bevölkerungsteile Rodgaus, gleich welcher Staats- oder Religionszugehörigkeit.
b) das Kennenlernen kultureller und religiöser Eigenheiten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen untereinander
c) zum Gedanken der Völkerverständigung beizutragen
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen, Körperschaften und sonstige juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Durch die Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung anerkannt.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einzelne Personen – in der Regel verdiente Mitglieder – als Ehrenmitglieder vorschlagen. Über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1) Tod des Mitglieds
2) Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen ist. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sein.
3)
Förmliche
Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgt.
Der
Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied:
a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt,
b) gegen die Satzung oder ihre Nebenordnung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.
c) den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mehr als 2 Jahre lang nicht zahlt (siehe auch § 5).
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedem Mitglied steht das Stimm‑ und Wahlrecht sowie das Recht zur Einbringung von Anträgen zu.
(2) Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand Anträge einzureichen, die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zum Gegenstand einer Behandlung im Vorstand machen muß. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung dieser Anfrage den Antragsteller oder dessen Delegierten zur Vertretung des Antrages einzuladen.
(3) Die Mitglieder sollten sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein schriftlich zu informieren über:
a. Anschriftenänderungen
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren mit Erteilung eines neuen Lastschriftmandats
c. Sonstige Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die eingetretenen Änderungen nach Abs.. 5 a), b) oder c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein durch unterlassene Mitteilung ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(6) Die Erteilung eines neuen Lastschriftmandats bei Änderung der Bankverbindung muss unterschrieben in Papierform erfolgen; alle weiteren Änderungen können auch per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt, seinen Austritt erklärt, oder ausgeschlossen wird. Er verringert sich jedoch im Beitrittsjahr auf die Hälfte, wenn der Beitritt erst im letzten Quartal des Jahres erfolgt.
(2) Rodgauer Ortsvereine oder Vereinigungen zahlen entsprechend ihrer Mitgliederzahl eine Pauschale. Für passive und aktive Mitglieder ohne Altersbegrenzung wird eine Grundpauschale bis 200 Mitglieder erhoben; für je weitere angefangene 100 Mitglieder 20% der Grundpauschale, höchstens jedoch das Doppelte der Grundpauschale.
(3) Sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Pauschale werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliederbeiträge sind im voraus zu entrichten. Sie werden innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres fällig.
(5) Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben
(6) Im Einzelfall kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beitragsermäßigung oder Erlass gewähren und Ausnahmen der Zahlungsart zulassen.
§ 6 Vergütungen
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt..
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder die nicht dem Vorstand gem. § 26 BGB angehören dürfen oder an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung von
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen, die nicht dem Vorstand gem. § 26
BGB angehören dürfen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
§ 9 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Rechnungsführer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Jugendreferent (in)
f) drei Beisitzern
(2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom Vorsitzenden ( in dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechnungsführer(in) und dem/der
Schriftführer(in)
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Geschäftsführenden Vorstands, einschließlich des Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung einschließlich eines stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend ist.
(5) Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch, die Bestätigung bedarf der nächsten Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.
(9) Gehen bei Vorstandswahlen mehrere Vorschläge ein, so muß die Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Falle gilt der Kandidat (Kandidatin) als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht; erreicht keiner der Kandidaten die einfache Stimmenmehrheit, treten die Kandidaten in eine Stichwahl ein, bei der die einfache Mehrheit genügt.
(10) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Beirat
Der Vorstand beruft für die Dauer von 2 Jahren einen Beirat aus Personen des öffentlichen Lebens in Rodgau oder dem Kreis Offenbach, welcher ihn in seiner Tätigkeit unterstützt und berät. Diesem sollten aus Rodgau je ein Vertreter des Ausländerbeirates, der Schulen und des Magistrats/der Stadt angehören.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Personen für den Beirat wählen.
Der Beirat kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Beiratsmitglieder dürfen kein weiteres Amt oder Funktion im Verein bekleiden.
Eine
erneute Berufung ist möglich.
§ 11 Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung wird vom
Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die
Einladung zu jeder anderen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich
mit einer Frist von 2 Wochen
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2)
Nach
Veröffentlichung der Tagesordnung eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
Diese Ergänzungswünsche gibt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekannt. Weitere Ergänzungsanträge können zu Beginn der Versammlung vor
Beschluss über die Annahme der Tagesordnung (mündlich) gestellt werden.
Über die
Dringlichkeit der Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Zwei‑Drittel‑Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Abwahl entscheidet.
(6) Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und die
Genehmigung der Tagesordnung;
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
c) die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin
d) Bericht der Rechnungsprüfer;
e) Wahl eines Wahlleiters;
f) die Entlastung des Vorstandes;
g) die Wahl des Vorstands und von bis zu 3 Personen für den Beirat;
h) die Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Stellvertreter;
i) die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Jahresprogramms;
j) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
k) Satzungsänderungen;
l) die Auflösung des Vereins.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist für Einzelmitglieder nicht übertragbar.
(8) Die Stimmzahl der Ortsvereine und der Vereinigungen beträgt höchstens 4 und richtet sich nach der Höhe der gezahlten Pauschale, dividiert durch den Beitrag des Einzelmitgliedes.
(9) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung. Bei Vorstandswahlen ist §9, Absatz 9 zu beachten!
(10) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 12 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer(innen) und 2 Stellvertreter(innen) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu überwachen und der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen geändert werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
(3) Über die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.
(4) Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen ‑ vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes ‑ der Stadt Rodgau zu übertragen mit der Maßgabe, es im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen eintreten.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 63500 Seligenstadt (Hessen).
Beschlossen Rodgau, 18. Januar 2015
Frühere Änderungen wurden bereits eingearbeitet und sind im Text enthalten.: